Zudem wurden seine wirtschaftlichen Verhältnissen erhoben. Mit Entscheid KZM 22 1166 vom 20. Oktober 2022 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2022 hin den personellen Zufallsfund aus der im Rahmen der Aktion C.________ angeordneten Echtzeitüberwachung der Rufnummer D.________ (inkl. Raum- und Hintergrundgespräche) gegen den Beschwerdeführer und hielt fest, dass die gewonnenen Erkenntnisse in der gegen diesen geführten Strafuntersuchung BA 22 1585 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das AIG (Art. 116 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG) verwendet werden dürfen.