_ angetroffen. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung fanden am 14. Januar 2020 mehrere durch die Staatsanwaltschaft delegierte Einvernahmen statt. Während der Beschwerdeführer als Auskunftsperson befragt wurde, wurden I.________ und J.________ als Opfer delegiert einvernommen. E.________ wurde als beschuldigte Person einvernommen. F.________ und G.________ wurden gemäss Akten sowohl polizeilich als auch staatsanwaltschaftlich einvernommen (vgl. dazu die delegierten Einvernahmen als Beschuldigte von G.________ vom 3. Februar 2020 S. 3 Z. 84-85 und von F.________ vom 26. Februar 2020, S. 3 Z. 80-81).