Ziffer I.2 hinausgehendes Feststellungsinteresse. Unabhängig davon, ob der Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine explizite Weisung erteilt wird oder nicht, stellt das Entfernen unverwertbarer Beweise aus den Strafakten bzw. das bis zum Abschluss der Untersuchung unter separatem Verschluss Halten und anschliessend Vernichten derselben die vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsfolge der