Ein über das Leistungsinteresse hinausgehendes Feststellungsinteresse wäre darzulegen (Beschluss des Obergerichts den Kantons Bern BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 3.1). Soweit der Beschwerdeführer eventualiter bzw. für den Fall, dass die von ihm unter Ziffer I.2 beantragte Anweisung unzulässig sein sollte, die Feststellung der Unverwertbarkeit dieser Erkenntnisse verlangt, besteht kein über das Leistungsbegehren gemäss Ziffer I.2 hinausgehendes Feststellungsinteresse.