BSG 162.11]). Nichts Anderes gilt bei konnexen Entscheiden über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO. Obwohl sich die Verfügung vom 25. März 2024 nicht ausdrücklich zur Frage der Verwertbarkeit der Überwachungsmassnahmen äussert, hat die Staatsanwaltschaft die Verwertbarkeit implizit bejaht. Der Beschwerdeführer ist daher unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Nachstehenden E. 2.2 – einzutreten.