Am 6. Januar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach einmaliger Fristerstreckung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 29. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 gab die Verfahrensleitung von der genannten Stellungnahme Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 nahm und gab sie von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2025 Kenntnis.