Protokolle nehmen, zu schwärzen. 3. Eventualiter zu Ziffer 2 sei festzustellen, dass die aus der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, in den Untersuchungen gegen E.________ (BA 19 241), F.________ (BA 19 242) und G.________ (BA 19 661) im Rahmen der Aktion C.________ angeordneten und vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht genehmigten Echtzeitüberwachung nach Art. 57 VÜPF der Rufnummer D.________ (inklusive Raum- und Hintergrundgespräche) gewonnenen Erkenntnisse und die auf deren Grundlage produzierten Beweismittel, Dokumente und Datenträger, darunter insbesondere, aber nicht abschliessend - das Protokoll der Einvernahme von A._