nicht zu verwerten und diese aus den amtlichen Strafakten der Untersuchung gegen A.________ (BA 22 1585) wegen angeblich qualifizierter Widerhandlungen gegen das AIG (Art. 116 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG) auszusondern, von den Verfahrensakten getrennt aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten sowie sämtliche Aktenstellen, die Bezug auf die Erkenntnisse der aktiven Telefonüberwachung und die hiervor genannten Transkripte / Protokolle nehmen, zu schwärzen.