Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 556 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Genehmigung eines Zufallsfundes aus einer Überwachung (Art. 278 Abs. 3 StPO) Strafverfahren wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 19. Dezember 2024 (BA 22 1585) Erwägungen: 1. 1.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren (BA 22 1185) wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrati- onsgesetz (Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, qualifiziert begangen, und Be- schäftigen von Ausländerinnen ohne Bewilligung) sowie wegen Wuchers. Am 19. Dezember 2024 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die im Rahmen der Aktion C.________ angeordnete Echtzeitüberwachung der Rufnummer D.________ (inkl. Raum- und Hintergrundgespräche) vom 21. Juni 2019 bis 21. Januar 2020 als Zufallsfund gegen den Beschwerdeführer genehmigt worden war. 1.2 Dagegen bzw. gegen die mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmenge- richts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) KZM 22 1166 vom 20. Oktober 2022 erteilte Genehmigung des Zufallsfundes erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 27. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) und stellte unter Ziffer I. folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei der Entscheid KZM 22 1166 des Kantonalen Zwangs- massnahmengerichts vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und das dem vorgenannten Entscheid zugrundeliegende Genehmigungsgesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, vom 19. Oktober 2022 (BA 22 1585) abzuweisen beziehungsweise die Genehmigung zur Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse aus der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, in den Untersuchungen gegen E.________ (BA 19 241), F.________ (BA 19242) und G.________ (BA 19661) im Rahmen der Aktion C.________ angeordneten und vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht genehmigten Echtzeitüberwachung nach Art. 57 VÜPF der Rufnummer D.________ (inklusive Raum- und Hintergrundgespräche) in der Untersu- chung gegen A.________ (BA 22 1585) wegen angeblich qualifizierter Widerhandlungen gegen das AIG (Art. 116 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu erteilen. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, sei anzuweisen, die aus der von ihr in den Untersuchungen gegen E.________ (BA 19 241), F.________ (BA 19 242) und G.________ (BA 19 661) im Rahmen der Aktion C.________ angeordneten und vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht genehmigten Echtzeitüberwachung nach Art. 57 VÜPF der Rufnum- mer D.________ (inklusive Raum- und Hintergrundgespräche) gewonnenen Erkenntnisse und die auf deren Grundlage produzierten Beweismittel, Dokumente und Datenträger, darunter insbeson- dere, aber nicht abschliessend - das Protokoll der Einvernahme von A.________ vom 14. Januar 2020 - sämtliche Transkripte / Protokolle sowie Audiodateien der folgenden Telefonüberwachungen: - TK-Nr. 1000090608006 - TK-Nr. 1000099864449 - TK-Nr. 1000089381181 - TK-Nr. 1000094419527 - TK-Nr. 1000093185456 - TK-Nr. 1000113526239 2 - TK-Nr. 1000117707802 - TK-Nr. 1000098247592 - TK-Nr. 1000098288775 - TK-Nr. 1000116922057 - TK-Nr. 1000097031085 - TK-Nr. 1000097866405 - TK-Nr. 1000098630313 - TK-Nr. 1000096508781 - TK-Nr. 1000095684885 nicht zu verwerten und diese aus den amtlichen Strafakten der Untersuchung gegen A.________ (BA 22 1585) wegen angeblich qualifizierter Widerhandlungen gegen das AIG (Art. 116 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Abs. 3 lit. a AIG) auszusondern, von den Verfahrensakten getrennt aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten sowie sämtliche Aktenstellen, die Bezug auf die Er- kenntnisse der aktiven Telefonüberwachung und die hiervor genannten Transkripte / Protokolle neh- men, zu schwärzen. 3. Eventualiter zu Ziffer 2 sei festzustellen, dass die aus der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, in den Untersuchungen gegen E.________ (BA 19 241), F.________ (BA 19 242) und G.________ (BA 19 661) im Rahmen der Aktion C.________ angeordneten und vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht genehmigten Echtzeitüberwachung nach Art. 57 VÜPF der Rufnummer D.________ (inklusive Raum- und Hintergrundgespräche) gewonnenen Er- kenntnisse und die auf deren Grundlage produzierten Beweismittel, Dokumente und Datenträger, darunter insbesondere, aber nicht abschliessend - das Protokoll der Einvernahme von A.________ vom 14. Januar 2020 - sämtliche Transkripte / Protokolle sowie Audiodateien der folgenden Telefonüberwachungen: - TK-Nr. 1000090608006 - TK-Nr. 1000099864449 - TK-Nr. 1000089381181 - TK-Nr. 1000094419527 - TK-Nr. 1000093185456 - TK-Nr. 1000113526239 - TK-Nr. 1000117707802 - TK-Nr. 1000098247592 - TK-Nr. 1000098288775 - TK-Nr. 1000116922057 - TK-Nr. 1000097031085 - TK-Nr. 1000097866405 - TK-Nr. 1000098630313 - TK-Nr. 1000096508781 - TK-Nr. 1000095684885 - das Protokoll der Einvernahme von A.________ vom 14. November 2022 - das Protokoll der Einvernahme von A.________ vom 28. September 2023 3 - das Protokoll der Einvernahme von A.________ vom 26. November 2024 im Strafverfahren gegen A.________ (BA 22 1585) im Sinne von Art. 277 Abs. 2 StPO unverwertbar sind. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien zulasten des Staates zu verlegen. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote zuzusprechen. Am 6. Januar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach einmali- ger Fristerstreckung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 29. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 gab die Verfahrensleitung von der genannten Stellungnahme Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Mit Verfügung vom 7. Fe- bruar 2025 nahm und gab sie von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2025 Kenntnis. 2. 2.1 Gegen die Anordnung bzw. Genehmigung geheimer Überwachungsmassnahmen kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen nach deren Mit- teilung schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 279 Abs. 3 [vgl. auch Art. 283 Abs. 1, Art. 285 Abs. 4, Art. 298 Abs. 3 und Art. 298d Abs. 4] i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Obergerichts [OrG OG; BSG 162.11]). Nichts Anderes gilt bei konnexen Entscheiden über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO. Obwohl sich die Verfügung vom 25. März 2024 nicht ausdrücklich zur Frage der Verwertbarkeit der Überwachungsmassnahmen äussert, hat die Staats- anwaltschaft die Verwertbarkeit implizit bejaht. Der Beschwerdeführer ist daher un- mittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Nachstehenden E. 2.2 – einzutreten. 2.2 Nach einem allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatz sind Feststellungsbegeh- ren subsidiär zu Leistungsbegehren (BGE 148 I 160 E. 1.6; 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 7B_368/2024 vom 6. September 2024 E. 1.2.3; 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2; 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2). Ein über das Leistungsinteresse hinausgehendes Feststellungsinteresse wäre darzulegen (Be- schluss des Obergerichts den Kantons Bern BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 3.1). Soweit der Beschwerdeführer eventualiter bzw. für den Fall, dass die von ihm unter Ziffer I.2 beantragte Anweisung unzulässig sein sollte, die Feststellung der Unverwertbarkeit dieser Erkenntnisse verlangt, besteht kein über das Leistungsbe- gehren gemäss Ziffer I.2 hinausgehendes Feststellungsinteresse. Unabhängig da- von, ob der Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine explizite Weisung erteilt wird oder nicht, stellt das Entfernen unverwertbarer Beweise aus den Strafakten bzw. das bis zum Abschluss der Untersuchung unter separatem Verschluss Halten und ansch- liessend Vernichten derselben die vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsfolge der 4 Unverwertbarkeit dar (Art. 141 Abs. 5 StPO). Entsprechend ist auf das vom Be- schwerdeführer in Ziffer I.3 eventualiter gestellte Feststellungsbegehren nicht einzu- treten. 3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte kann den Akten entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft seit 2019 unter anderem wegen Menschenhandels, ge- werbsmässigen Wuchers und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) ein Strafverfahren (nachfolgend auch: Ak- tion C.________) gegen F.________ (BA 19 242), E.________ (BA 19 241) und G.________ (BA 19 661) führt. Mit Entscheid KZM 19 756 vom 24. Juni 2019 genehmigte das Zwangsmassnah- mengericht die am 21. Juni 2019 gegen F.________ und E.________ angeordnete Echtzeitüberwachung nach Art. 56 der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF; SR 780.11) der Rufnummer D.________ bis zum 20. September 2019. Mit Entscheid KZM 19 781 genehmigte es zusätzlich die Erfas- sung und Auswertung der im Rahmen der bereits genehmigten Echtzeitüberwa- chung im Zeitraum vom 28. Juni 2019 bis 20. September 2019 übermittelten Raum- und Hintergrundgespräche. Am 12. September 2019 wurde die Echtzeitüberwa- chung (inkl. Raum- und Hintergrundgespräche) bis zum 20. Dezember 2019 (KZM 19 1040) bzw. am 11. Dezember 2019 bis zum 20. März 2020 (KZM 19 1458) ver- längert. Am 21. Januar 2020 wurde die Echtzeitüberwachung beendet. Am 3. Januar 2020 wurde in der Aktion C.________ beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung des H.________ (Adresse), angeordnet. Zweck der Hausdurch- suchung waren gemäss Durchsuchungsbefehl mitunter die Sicherung von Tatspuren sowie die Sicherstellung und forensische Sicherung von Beweismitteln inkl. Auf- zeichnungen etc. Die Hausdurchsuchung fand am 14. Januar 2020 um 06:45 Uhr statt. Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 15. Januar 2020 (nach- folgend: Berichtsrapport vom 15. Januar 2020) wurden anlässlich der Hausdurchsu- chung nebst dem Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau und dessen beiden Kin- dern die beiden serbischen Hausangestellten I.________ und J.________ angetrof- fen. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung fanden am 14. Januar 2020 mehrere durch die Staatsanwaltschaft delegierte Einvernahmen statt. Während der Beschwerdefüh- rer als Auskunftsperson befragt wurde, wurden I.________ und J.________ als Op- fer delegiert einvernommen. E.________ wurde als beschuldigte Person einvernom- men. F.________ und G.________ wurden gemäss Akten sowohl polizeilich als auch staatsanwaltschaftlich einvernommen (vgl. dazu die delegierten Einvernahmen als Beschuldigte von G.________ vom 3. Februar 2020 S. 3 Z. 84-85 und von F.________ vom 26. Februar 2020, S. 3 Z. 80-81). Nach dem 14. Januar 2020 wurden in dem gegen F.________, E.________ und G.________ geführten Strafverfahren diverse weitere Einvernahmen mit den be- schuldigten Personen und beschäftigten Frauen durchgeführt. Soweit für das vorlie- gende Verfahren relevant, handelt es sich dabei um die Befragungen von I.________ und J.________ als Privatklägerinnen durch die Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2020, die delegierten Befragungen von F.________ als Beschuldigte vom 26. Fe- 5 bruar 2020, vom 2. März 2020, vom 11. Juni 2020, vom 19. Juni 2020, vom 21. Au- gust 2020 und vom 17. November 2020, die delegierte Befragung von G.________ als Beschuldigte vom 3. Februar 2020, die delegierten Befragungen von E.________ als Beschuldigter vom 1. April 2020, vom 4. September 2020, vom 22. Dezember 2020 sowie die Befragungen der Privatklägerinnen K.________ vom 5. Oktober 2020, von L.________ vom 18. März 2021 und von M.________ vom 17. Mai 2021 durch die Staatsanwaltschaft. Am 9. August 2022 liess die Kantonspolizei Bern der Staatsanwaltschaft einen An- zeigerapport betreffend den Beschwerdeführer zugehen (bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 28. August 2022 [vgl. dazu die Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft in der oberinstanzliche Stellungnahme]; nachfolgend: Anzeigerapport vom 9. August 2022). Gemäss Anzeigerapport vom 9. August 2022 werden dem Beschwerdeführer (qualifizierte) Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Inte- grationsgesetz vorgeworfen. Am 6. September 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdefüh- rer eine Strafuntersuchung (BA 22 1585) wegen Förderung des rechtwidrigen Auf- enthalts, evtl. qualifiziert begangen, sowie Beschäftigung von Ausländern ohne Be- willigung, evtl. Verschaffens einer rechtswidrigen Erwerbstätigkeit, evtl. qualifiziert begangen. Gleichentags erteilte die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei Bern einen Ermitt- lungsauftrag. Gemäss dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 17. November 2022 wurde der Beschwerdeführer am 14. November 2022 sodann als beschuldigte Person zu den erwähnten Vorwürfen sowie zusätzlich zum Vorwurf des Wuchers befragt. Zudem wurden seine wirtschaftlichen Verhältnissen erhoben. Mit Entscheid KZM 22 1166 vom 20. Oktober 2022 genehmigte das Zwangsmass- nahmengericht auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2022 hin den personellen Zufallsfund aus der im Rahmen der Aktion C.________ angeordneten Echtzeitüberwachung der Rufnummer D.________ (inkl. Raum- und Hintergrundge- spräche) gegen den Beschwerdeführer und hielt fest, dass die gewonnenen Erkennt- nisse in der gegen diesen geführten Strafuntersuchung BA 22 1585 wegen qualifi- zierter Widerhandlungen gegen das AIG (Art. 116 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG) verwendet werden dürfen. Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass Raum- und Hintergrundgespräche aufgenommen worden wären und die Staatsan- waltschaft dem Zwangsmassnahmengericht daraus gewonnene Erkenntnisse unter- breitet hätte, erfolgen nachstehend keinerlei Ausführungen zu Art. 280 Bst. a (i.Vm. Art. 278) StPO. Nach Vornahme weiterer Ermittlungshandlungen (unter anderem erneuter Einver- nahmen des Beschwerdeführers als beschuldigte Person [delegiert am 28. Septem- ber 2023 und staatsanwaltschaftlich am 26. November 2024], Beizug von im Straf- verfahren BA 19 241 durchgeführten rechtshilfeweisen Einvernahmen sowie rechts- hilfeweise Einvernahmen von M.________ vom 8. Mai 2024 und von N.________ vom 11. Juni 2024) teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 17. De- zember 2024 den Abschluss der Untersuchung mit und stellte ihm den Entwurf der Anklageschrift zu. 6 Am 19. Dezember 2024 erging die angefochtene Verfügung. 4. 4.1 Gemäss Art. 269 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 270 StPO kann die Staatsanwaltschaft den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person (und in gewissen Fällen) von Drittpersonen überwachen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden. Zudem muss die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigen und die bisherigen Untersuchungshandlun- gen müssen erfolglos geblieben bzw. es muss dargetan sein, dass die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 Bst. b und c StPO). Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO). Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten (Art. 277 Abs. 1 StPO). Durch solche Überwachungen gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwer- tet werden (Art. 277 Abs. 2 StPO). 4.2 Werden durch die Überwachung nach Art. 269 ff. StPO andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse ge- gen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straf- taten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO; sog. sachliche Zufallsfunde). Ferner können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet wer- den, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO; sog. personelle Zufallsfunde). In diesen Fällen (Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO) ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an (dazu sogleich E. 4.4) und leitet beim Zwangsmassnahmengericht das Genehmigungsver- fahren nach Art. 274 StPO ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert auf- zubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 278 Abs. 4 StPO). Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten (Art. 277 Abs. 1 StPO); durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden (Art. 277 Abs. 2 StPO; zum Ganzen: BGE 150 IV 139 E. 5.4). 4.3 Will die Staatsanwaltschaft Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der ur- sprünglichen Überwachungsanordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wor- den ist, verwenden (Art. 278 Abs. 2 StPO), so hat sie, wie erwähnt (E. 4.3), unver- züglich die Überwachung anzuordnen und das Genehmigungsverfahren einzuleiten (Art. 278 Abs. 3 StPO). Dabei hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Begrün- dung und die für die Genehmigung wesentlichen Verfahrensakten einzureichen (Art. 274 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet mit kur- zer Begründung innert fünf Tagen (Art. 274 Abs. 2 StPO). Diese Regelung für die Verwendung von personellen Zufallsfunden beruht auf dem Grundsatz, dass nur jene Erkenntnisse aus einer Überwachung verwendet werden dürfen, welche auch dann hätten gewonnen werden können, wenn der Verdacht gegen eine andere Per- son schon zum Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bestanden hätte (Be- schlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 233 vom 12. September 2024 7 E. 7.3 und BK 19 425 vom 2. März 2020 E. 6.2 je mit Verweis auf BGE 144 IV 254 E. 1.3, seinerseits mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1251 Ziff. 2.5.8.1). Da sich ein Tatverdacht im Verlauf einer Überwachung/eines Verfahrens stetig verdichten kann, lässt sich im Nachhinein oftmals nicht genau definieren, wann die Einleitung des Genehmigungsverfahrens geboten gewesen wäre. Entscheidend ist jedenfalls, dass das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergeb- nisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet oder dem Verdächtigen vorgehalten werden (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 233 vom 12. September 2024 E. 7.3 und BK 19 425 vom 2. März 2020 E. 6.2 mit Hin- weis). Dass das Genehmigungsverfahren noch vor Beendigung der Überwachung, aus der die Zufallsfunde stammen, eingeleitet und eine solche angeordnet wird, ist nicht erforderlich. Vielmehr kann die Genehmigung auch nach Einstellung der Über- wachung noch erteilt werden, wenn eine solche zur Klärung des Sachverhalts nicht mehr notwendig ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 233 vom 12. September 2024 E. 7.3 mit Verweis auf BK 19 67 vom 25. April 2019 E. 6.4 sowie JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 27 zu Art. 278 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 2.4). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und macht gel- tend, das Zwangsmassnahmengericht habe im Genehmigungsentscheid KZM 22 1166 vom 20. Oktober 2022 lediglich auf die Begründung der Staatsanwaltschaft im Genehmigungsgesuch vom 19. Oktober 2022 verwiesen und diese ohne weitere ei- gene Erwägungen übernommen. 5.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Auch wenn Verweisungen gemäss Bundesgericht in einem gewissen Ausmass grundsätzlich zulässig sind (vgl. BGE 123 I 31 E. 2; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_118/2023 vom 24. März 2023 E. 3.1; 1B_17/2021 vom 29. Januar 2021 E. 4; 1B_374/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2), entbindet dies die Behörde nicht davon, die wesentlichen Überlegungen zumindest kurz im Entscheid selbst darzulegen (Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts BK 22 197 vom 5. September 2022 E. 7.5). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass der Genehmigungsentscheid die an die Begründung zu stellenden Mindestanforderungen nicht erfüllt. So wird in der Ent- scheidbegründung bloss festgehalten, dass sich das Genehmigungsgesuch der Staatsanwaltschaft inkl. Beilagen als schlüssig erweise und sich das Zwangsmass- nahmengericht die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu eigen mache. Zumal es sich bei der Genehmigung eines personellen Zufallsfundes aus einer Echtzeit-über- 8 wachung nicht mehr um einen leichten Grundrechtseingriff handelt, erweist sich ein Entscheid, dessen Erwägungen sich ausschliesslich darauf beschränken, auf andere Unterlagen zu verweisen, als ungenügend. Das rechtliche Gehör des Beschwerde- führers wurde somit verletzt. 5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu ver- zichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Be- schwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids geht immerhin hervor, dass das Zwangsmassnahmengericht die Überlegungen der Staatsanwaltschaft im Genehmi- gungsgesuch inkl. Beilagen als schlüssig erachtet und sich diese zu eigen gemacht hat. Die Begründung der Staatsanwaltschaft ist umfassend. Mit der Generalstaats- anwaltschaft sind namentlich auch Ausführungen zum dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, be- gangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG, vorhanden. Weiter wurden dem Zwangsmassnahmengericht die Verfahrensakten, insbesondere der Anzeige- rapport vom 9. August 2022 inkl. Beilagen, eingereicht. Der Beschwerdeführer be- streitet in seiner Beschwerde, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Genehmigung des personellen Zufallsfundes erfüllt waren und setzt sich da- bei mit den dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten Unterlagen, namentlich dem Anzeigerapport vom 9. August 2022, dem Protokoll der delegierten Einver- nahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 14. Januar 2020, dem Be- richtsrapport der Kantonspolizei vom 15. Januar 2020, den Protokollen der Einver- nahmen von F.________, E.________ und G.________, je als beschuldigte Perso- nen, sowie den Protokollen der Einvernahmen der Haushaltskräfte auseinander. Auch die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich in der oberinstanzlichen Stellung- nahme unter Bezugnahme auf den dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten Anzeigerapport vom 9. August 2022 inkl. Beilagen zur Rechtmässigkeit der Geneh- migung des personellen Zufallsfundes. Der Beschwerdeführer hatte sodann Gele- genheit, abschliessende Bemerkungen zu den Vorbringen der Generalstaatsanwalt- schaft einzureichen. 9 Die Sache ist mithin beschlussreif, so dass aus Gründen der Verfahrenseffizienz trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids zu verzichten ist. Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. 6. Unbestritten ist, dass erst aufgrund der im Anzeigerapport vom 9. August 2022 auf- geführten 15 Telefongespräche, welche im Laufe der Echtzeitüberwachung der Ruf- nummer D.________ aufgezeichnet und transkribiert wurden, bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer von F.________ angeworbene und angestellte Haushalts- kräfte beschäftigte. Darüber hinaus ergaben sich aus der Überwachung Erkennt- nisse hinsichtlich der Personalien der beschäftigten Personen, der Arbeitsbedingun- gen (Arbeitszeiten, Arbeitseinsätze, Tätigkeiten etc.), der Entlöhnung, der Zeiträume, in denen die Personen beim Beschwerdeführer beschäftigt waren, der zur Verfügung gestellten Nahrungsmittel sowie des mutmasslich illegalen Aufenthalts der betroffe- nen Haushaltskräfte (vgl. dazu auch Ziffer 61 der Beschwerde, das Genehmigungs- gesuch der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2022 sowie den Anzeigerapport vom 9. August 2022 sowie E. 7.5.1 hiernach). Bei den erwähnten Erkenntnissen be- treffend den Beschwerdeführer handelt es sich um einen genehmigungsbedürftigen personellen Zufallsfund (vgl. dazu auch BGE 144 IV 254 E. 1.3 und E. 1.4.2). Wie erwähnt (E. 3 hiervor) hat das Zwangsmassnahmengericht den Zufallsfund am 20. Oktober 2022 genehmigt. Der Beschwerdeführer rügt, es seien weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen für die Genehmigung des Zufallsfundes erfüllt gewesen, sodass die Genehmigung hätte verweigert werden müssen. 7. 7.1 Nachfolgend gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Zwangsmassnahmen- gericht die materiellen Voraussetzungen für die Genehmigung des Zufallsfundes zu Recht bejaht hat. 7.2 Wie erwähnt (E. 4.3 hiervor), können Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO). Zur Genehmigung von Zufallsfunden aus der Überwachung von Inhal- ten ist in materieller Hinsicht ein dringender Tatverdacht auf eine Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 und 3 StPO erforderlich. Die Überwachung muss in Bezug auf die vermutete Straftat verhältnismässig sein. Das Subsidiaritätsprinzip muss nicht ein- gehalten werden, weil die Überwachung ja schon läuft und sich die Frage nach an- deren Mitteln zur Aufklärung nicht stellt (HANSJAKOB/PARAJOLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 81; vgl. auch JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 278 N. 21). Nach der Rechtsprechung ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweiser- gebnisse vorzunehmen. Es genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomen- ten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die frag- lichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatver- 10 dachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erken- nenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 147 vom 12. September 2024 E. 7.2). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderun- gen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkret- heit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. Septem- ber 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 147 vom 12. September 2024 E. 7.2). 7.3 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es liege weder eine überwachungsfähige Straftat bzw. Katalogtat noch ein dringender Tatverdacht diesbezüglich vor, ist zunächst festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft im Genehmigungsgesuch vom 19. Oktober 2022 ausführt, der dort geschilderte Sachverhalt (vgl. Ziffer 1 des Ge- nehmigungsgesuchs) begründe neben dem dringenden Tatverdacht des Wuchers auch den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufent- halts (Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG). Während der Tatbestand des Wuchers gemäss Art. 157 StGB nur bei qualifizierter Begehung (Ziff. 2) eine geheime Überwachungsmassnahme rechtfertigt (dazu sogleich E. 7.7), handelt es sich beim Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrations- gesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts, gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG um eine Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 Bst. b StPO. 7.4 Der Begründung des Genehmigungsgesuchs vom 19. Oktober 2022, die sich das Zwangsmassnahmengericht zu eigen gemacht hat (E. 5.3 hiervor), kann zum drin- genden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG Folgendes entnommen werden: Der Beschuldigte liess Personen aus einem Drittstaat bei sich ohne Bewilligung sowie unter Missach- tung der objektiv geschuldeten Arbeitsbedingungen gemäss GAV/NAV als Haushaltskräfte arbeiten, ev. verschaffte er diesen Frauen durch Inanspruchnahme der Serviceleistungen von F.________ die illegale Arbeitstätigkeit in seinem Haushalt. Damit erleichtert er deren illegalen Aufenthalt. Dies tat er offensichtlich einzig zu dem Zweck, sie illegal und zu einem wesentlich zu tiefen Lohn, mithin unter Missachtung der objektiv geschuldeten Arbeitsbedingungen gemäss GAV/NAV, zu beschäftigen. Er tat dies ferner im Wissen darum, dass sich diese Personen, die einzig zum Zweck der illegalen Erwerbs- tätigkeit einreisten, ab dem ersten Tag ihrer Einreise rechtswidrig in der Schweiz aufhielten. Dadurch, dass er die Arbeitsleistung der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen von F.________ mit einem deutlich zu geringen Lohn abgalt, handelte der Beschuldigte aus Gewinnsucht. Er bereicherte sich durch Verminderung seiner Passiven unrechtmässig an der ungenügend abgegoltenen Arbeitsleistung dieser Haushaltskräfte. 11 Die Bereicherung aus dem Gesamtpaket des illegalen Arbeitsverhältnisses mit einem zu tiefen Lohn und der gewährten Unterkunft steht im Widerspruch zur Rechtsordnung. Damit liegt die Qualifikation der unrechtmässigen Bereicherung vor. Bei der qualifizierten Widerhandlung gegen das AIG handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 269 Abs. 2 Bst. b StPO). Damit ist die Grundvoraussetzung zur Verwertung des Zufallsfund erfüllt. 7.5 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Förderung des illegalen Aufenthalts bestreitet, gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass er zwar auch den Vorwurf von sich weist, sich der Grundvari- ante gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a StPO strafbar gemacht zu haben, die Be- schwerde diesbezüglich aber keine Begründung enthält. In der Beschwerde wird le- diglich ausgeführt, aus welchen Gründen das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 3 Bst. a StPO nicht gegeben sei. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen ande- ren Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal die Beschwerde bezüglich der bestrittenen Grundvariante gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a StPO keine Begründung enthält, kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht nach, wenn er den dringenden Tatverdacht auch insoweit überprüft haben will. Hinsichtlich der bestrittenen Grundvariante gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a StPO erfolgt daher nur eine summarische Prüfung (dazu so- gleich E. 7.6). Eine Nachfristansetzung erübrigte sich insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. 7.6 Entgegen dem Beschwerdeführer ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich der qua- lifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, began- gen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG, zu bejahen: 7.6.1 Wie die Staatsanwaltschaft im Genehmigungsgesuch vom 19. Oktober 2022 zutref- fend ausführt und vom Beschwerdeführer nicht weiter in Abrede gestellt wird, ergab sich aus der Echtzeitüberwachung der Rufnummer D.________ von F.________ (Anschlussinhaber: E.________) im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer zunächst eine, später zwei Haushaltskräfte für jeweils drei Monate beschäftigte (vgl. TK-Nr. 1000094419527 vom 18. Juli 2019 und TK-Nr. 1000116922057 vom 1. No- vember 2019). Zum modus operandi geht aus den transkribierten Gesprächen her- vor, dass die Haushaltskräfte jeweils durch F.________ angeworben und illegal an- gestellt worden waren und entsprechend der Vereinbarung zwischen F.________ und dem Beschwerdeführer Arbeitseinsätze für diesen leisteten. Während der Ar- beitseinsätze waren die Haushaltskräfte jeweils in seinem Chalet untergebracht (vgl. TK-Nr. 1000090608006 vom 29. Juni 2019; TK-Nr. 1000113526239 vom 17. Oktober 2019). Aufgrund der Erkenntnisse aus der Aktion C.________ muss davon ausge- gangen werden, dass der Beschwerdeführer mutmasslich in mindestens 15 Fällen an der illegalen Beschäftigung von aus Serbien stammenden Arbeiterinnen beteiligt war, in dem er diese in seinem H.________ Haushaltsarbeiten und Kinderhüte- dienste ausüben liess, mithin den «Service» von F.________ in Anspruch nahm, obschon er wusste, dass die Frauen ohne die dafür notwendige Bewilligung arbeite- ten (vgl. dazu im Detail den Anzeigerapport vom 9. August 2022). Der dringende 12 Tatverdacht der Förderung des illegalen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a StPO war somit zu bejahen. Ob mit dem Zwangsmassnahmengericht auch die Tat- bestandsvariante gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a StPO (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs des Genehmigungsentscheids KZM 22 116 vom 20. Oktober 2022) bejaht werden durfte und/oder ob es sich dabei um einen Verschrieb handelt, kann offengelassen werden. 7.6.2 Darüber hinaus war auch der Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG, zu bejahen. So bestanden zum Zeitpunkt, in dem das Genehmigungsge- such gestellt wurde, nicht nur Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer darum wusste, dass die für ihn arbeitenden Haushaltskräfte illegal arbeiteten. Vielmehr musste aufgrund der im Rahmen der Aktion C.________ erlangten Erkenntnisse da- von ausgegangen werden, dass er die Haushaltskräfte im Wissen um den ihnen ef- fektiv bezahlten, in einem Missverhältnis zur geleisteten Arbeit stehenden Lohn be- schäftigte. Den Gesprächsabschriften kann entnommen werden, dass der Be- schwerdeführer den für die Arbeitsleistung der Haushaltskräfte vereinbarten Lohn jeweils an F.________ bezahlte. Zunächst wurden pro Monat ca. CHF 3'500.00 an F.________ überwiesen, wobei darin auch noch mind. CHF 500.00 für die Hauswart- stätigkeit von E.________ enthalten waren. Als zwei Arbeitnehmerinnen benötigt wurden, überwies der Beschwerdeführer F.________ monatlich rund CHF 5'500.00 (ebenfalls inkl. der Entschädigung für die Hauswartstätigkeit von E.________ [vgl. TK-Nr. 1000116922057 vom 1. November 2019 und auch TK-Nr. 1000117707802 vom 5. November 2019]). Ähnliche Beträge sind denn auch aus den durch die Staatsanwaltschaft edierten Kontoauszügen des Kontos O.________ von F.________ bei der P.________ ersichtlich. Aus den transkribierten Telefonge- sprächen und den Aussagen der beim Beschwerdeführer beschäftigten Personen geht weiter hervor, dass F.________ (und E.________) den Haushaltsangestellten nur CHF 1'500.00 pro Monat ausbezahlte, was dem Beschwerdeführer bekannt war (vgl. TK-Nr. 1000094419527 vom 18. Juli 2019 und TK-Nr. 1000113526239 vom 17. Oktober 2019 sowie die delegierte Einvernahme von J.________ als Opfer vom 14. Januar 2020, S. 5 Z. 172, die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von J.________ als Privatklägerin vom 17. Januar 2020, S. 19 Z. 664-668, die delegierte Einvernahme von I.________ als Opfer vom 14. Januar 2020, Z. 166-167 und 370- 382, die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von K.________ als Privatklägerin vom 5. Oktober 2020, S. 6 Z. 182, S. 7 Z. 214-215 und 460-465, die staatsanwalt- schaftliche Einvernahme von L.________ als Privatklägerin vom 18. März 2021, S. 10 Z. 319-323, S. 17 Z. 576-580, S. 20-21 Z. 710-711, S. 25 Z. 868-872, S. 28 Z. 994-998 und die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von M.________ als Privat- klägerin vom 17. Mai 2021, S. 9 Z. 274-282). Die Abklärungen im Rahmen der Aktion C.________ ergaben weiter, dass die beim Beschwerdeführer beschäftigten Arbeitnehmerinnen Leistungen zu erbringen hat- ten, die offensichtlich in einem Missverhältnis zu den objektiv geschuldeten Arbeits- bedingungen gemäss Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (nachfolgend: GAV) und der Verordnung über den Normalarbeits- vertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (nachfolgend: NAV Hauswirtschaft) standen (vgl. dazu auch die J.________ und I.________ an- 13 lässlich der delegierten Einvernahmen vom 14. Januar 2020 als Opfer gemachten Vorhalte: S. 12-13 Z. 533-544 [J.________] und Z. 614-632 [I.________]). Anders als der Beschwerdeführer rügt, wurde das Missverhältnis nicht nur behauptet. Dieses zeigt sich zum einen anhand der effektiv ausbezahlten Löhne und zum anderen an- hand der langen Arbeitstage, die mindestens zehn Arbeitsstunden dauerten, der noch längeren Präsenzzeit sowie der Erwartung der ständigen Abrufbereitschaft (vgl. dazu die delegierte Einvernahme von J.________ als Opfer vom 14. Januar 2020, z.B. Z. 679-718, wonach sie um 06:00 Uhr oder spätestens um 06:30 Uhr aufgestan- den seien, geduscht, gefrühstückt und dann Hausarbeiten gemacht sowie auf das Kind geschaut hätten. Wenn die «Besitzerin» und der «Besitzer» in den Ausgang gegangen seien, hätten sie auf die Kinder geschaut. Manchmal seien sie bis 23:00 Uhr oder 02:00 Uhr im Ausgang gewesen. Als die Kleine Zähne bekommen habe, habe sie nur geweint. Die «Besitzerin» habe sie dann manchmal um 04:00 Uhr geweckt, dann hätten sie auf das Kind schauen müssen, das sei fast jede Nacht vorgekommen. Sie hätten zeitweise kaum Schlaf gehabt. Sie hätten in der Schweiz nie einen ganzen freien Tag gehab; vgl. auch die Einvernahme von I.________ als Opfer vom 14. Januar 2020, z.B. Z. 441-448, wonach sie nie einen ganzen freien Tag gehabt hätten). Da das Bezahlen zu tiefer Löhne mit der Staatsanwaltschaft zu einer ungerechtfer- tigten Verminderung der Passiven führt, reicht es entgegen dem Beschwerdeführer für den mit Blick auf die Genehmigung des personellen Zufallsfunds erforderlichen dringenden Tatverdacht aus, wenn sich seine unrechtmässige Bereicherungsabsicht mit dem offensichtlichen Missverhältnis zwischen den effektiv bezahlten Löhnen und den im konkreten Fall geschuldeten Arbeitsleistungen begründen lässt. Vor diesem Hintergrund erachtete das Zwangsmassnahmengericht die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschwerdeführer durch die ungenügend ab- gegoltenen Arbeitsleistungen der (mindestens) 15 Haushaltskräfte unrechtmässig bereichert und aus Gewinnsucht gehandelt habe, zu Recht als schlüssig. Dafür, dass die Staatsanwaltschaft die qualifizierte Tatbegehung nur behauptet hat, um die Ge- nehmigung des personellen Zufallsfundes zu erwirken, bestehen entgegen den Vor- bringen in der Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte. 7.6.3 Nach dem Gesagten gelangte das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft im Genehmigungsgesuch vom 19. Oktober 2022 zu Recht zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhand- lungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG, zu bejahen ist. Damit liegt ein dringender Tatverdacht auf eine Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 Bst. b StPO vor. 7.7 Zum dringenden Tatverdacht des Wuchers gemäss Art. 157 StGB äussert sich die Staatsanwaltschaft im Genehmigungsgesuch vom 19. Oktober 2022 nicht. Mit dem Beschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass dieser nur bei qualifizierter Begehung (Art. 157 Ziff. 2 StGB) eine Katalogtat für eine geheime Überwachungsmassnahme (Art. 269 Abs. 2 Bst. a StPO) darstellt. Zumal die Staatsanwaltschaft im Genehmi- gungsgesuch nicht ausführt, aus welchen Gründen – zusätzlich zum dringenden Tat- verdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Arbeits- und Integrations- 14 gesetz gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG – auch der dringende Tatverdacht des qualifizierten Wuchers gemäss Art. 157 Ziff. 2 StPO zu bejahen ge- wesen wäre und das Zwangsmassnahmengericht im Genehmigungsentscheid inte- gral auf die staatsanwaltschaftliche Begründung verwiesen hat, muss davon ausge- gangen werden, dass insoweit weder ein Genehmigungsgesuch gestellt noch eine Genehmigung erteilt worden ist. Mit anderen Worten dürfen die im Laufe der Echt- zeitüberwachung der Rufnummer D.________ erlangten Erkenntnisse – unter Vor- behalt des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen (dazu sogleich E. 8 und 9) – nur zur Aufklärung der Katalogtat der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufent- halts (Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG), verwendet werden, für die die Genehmigung des personellen Zufallsfundes erteilt wurde. Gleich verhält es sich hin- sichtlich des im Genehmigungsgesuch nicht erwähnten, aber im Entwurf der Ankla- geschrift aufgeführten Vorwurfs der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AIG). 8. 8.1 Was die formellen Voraussetzungen der Genehmigung anbelangt, macht der Be- schwerdeführer zusammengefasst geltend, die Genehmigung des personellen Zu- fallsfundes sei nicht unverzüglich erfolgt. 8.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Ergebnisse der Telefonkontrolle hätten bereits im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 14. Januar 2020 und der gleichen Tags erfolgten delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsper- son vorgelegen, womit schon damals ein Tatverdacht gegen ihn bestanden habe, muss er sich Folgendes entgegenhalten lassen: 8.2.1 Mit der Generalstaatsanwaltschaft handelt es sich bei der Aktion C.________ um eine umfangreiche Aktion gegen F.________, E.________ und G.________, wobei den erwähnten Beschuldigten unter anderem Menschenhandel vorgeworfen wurde. Obschon es zutrifft, dass sich aus der Echtzeitüberwachung der Rufnummer D.________ von F.________ (Anschlussinhaber: E.________) effektiv auch belas- tendes Material betreffend den Beschwerdeführer ergeben hat, waren seine Rolle und sein Kenntnisstand im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und Anhaltung vom 14. Januar 2020 noch unklar und die Strafverfolgungsbehörden fokussierten sich auf die zum damaligen Zeitpunkt bereits Beschuldigten F.________, E.________ und G.________. Zwar war im TK-Gespräch 1000113526239 vom 7. August 2019 zwi- schen dem Beschwerdeführer und F.________ davon die Rede, dass die Frauen «schwarz» hier seien und es wurde über Geldbeträge gesprochen. Unklar blieb je- doch, welche Leistungen konkret zu welchem Preis erbracht wurden. Aus dem Te- lefonat vom 5. November 2019 ergab sich sodann, dass der Beschwerdeführer für zwei «Mädchen» je CHF 2'500.00 bezahlte (TK-Nr. 1000117707802 vom 5. Novem- ber 2019). Welche Leistungen die Hausangestellten für den Lohn konkret erbringen mussten und ob das Entgelt in einem klaren Missverhältnis dazu stand, ging aber auch aus diesem Gespräch nicht mit genügender Klarheit hervor. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass in einer anderen Konversation von einer Entlöhnung von CHF 25.00 pro Stunde gesprochen wurde (TK-Nr. 1000097031085 vom 31. Juli 15 2019). Da die Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 116 Abs. 1 AIG und das Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 AIG – wie auch der Beschwerdeführer vorbringt – keine Katalogtaten nach Art. 269 Abs. 2 oder 3 StPO darstellen, bestand vor dem 14. Januar 2020 bzw. vor der Hausdurch- suchung und der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson noch keine genügende Grundlage für eine Genehmigung der ihn betreffenden Er- kenntnisse aus der Telefonüberwachung als personellen Zufallsfund. 8.2.2 Was die beim Beschwerdeführer durchgeführte Hausdurchsuchung anbelangt, ist festzuhalten, dass diese im Strafverfahren gegen F.________, E.________ und G.________ angeordnet wurde (vgl. dazu den Durchsuchungsbefehl vom 3. Januar 2020). Zumal die Hausdurchsuchung der Sicherung von Tatspuren und Beweismit- teln im Verfahren gegen die vorerwähnten Beschuldigten diente, bedurfte es dafür keines Verdachts gegen den Beschwerdeführer. Soweit er geltend macht, spätes- tens nach Durchführung der Hausdurchsuchung hätte die Genehmigung des perso- nellen Zufallsfund erwirkt werden müssen, gilt es mit der Generalstaatsanwaltschaft zu berücksichtigen, dass die im Rahmen der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen und Datenträger, insbesondere Mobiltelefone und Notizen, erst noch ausgewertet werden mussten, was im Zeitpunkt der Befragung des Beschwerdefüh- rers als Auskunftsperson unmittelbar nach der Hausdurchsuchung noch nicht ge- schehen war. Insbesondere waren zum Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwer- deführers vom 14. Januar 2020 auch die beiden zu jenem Zeitpunkt bei ihm beschäf- tigten Haushaltskräfte noch nicht befragt worden. Erst aufgrund der am 14. Januar 2020 zeitlich nach der Hausdurchsuchung und der Einvernahme des Beschwerde- führers als Auskunftsperson (Beginn der Einvernahme um 12:15 Uhr) durchgeführ- ten Befragungen von I.________ (Beginn der Einvernahme um 14:32 Uhr) und J.________ je als Opfer (Beginn der Einvernahme um 18:10 Uhr) ergaben spezifi- schere Hinweise auf die im H.________ vorherrschenden Zustände (E. 7.6.2 hier- vor). 8.2.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers spricht auch das in der Be- schwerde zitierte Verbal im Rahmen der delegierten Einvernahme des Beschwerde- führers als Auskunftsperson vom 14. Januar 2020 (dort S. 7 Z. 245-249), wonach hinsichtlich der Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit technischen Massnahmen gewonnen worden waren, keine Genehmigung für die Verwendung der Zufallsfunde gegen ihn beantragt worden sei, nicht dafür, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein (dringender) Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden hätte. Erwähntes Verbal zeigt vielmehr, dass die Staatsanwaltschaft gerade nicht der Auffassung war, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung des Zufallsfundes erfüllt waren. An- ders als der Beschwerdeführer davon auszugehen scheint, wurde ihm damit auch in keiner Weise zugesichert, dass die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung auch in Zukunft, falls sich ein dringender Tatverdacht auf ein Katalogdelikt gegen ihn er- geben würde, nicht gegen ihn verwendet würden. Mit der Generalstaatsanwaltschaft wurde ihm lediglich mitgeteilt, dass im damaligen Zeitpunkt keine Genehmigung der Verwendung der Zufallsfunde gegen ihn beantragt worden war, was dem damaligen Stand der Dinge entsprach. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zwar als Aus- kunftsperson, aber in der Gegenwart von Rechtsanwalt Q.________ einvernommen worden ist. Dass die Rechtsvertretung hinsichtlich der Rechtsbelehrung interveniert 16 oder dem Beschwerdeführer dazu geraten hätte, seine Aussagen zu verweigern, geht aus dem Einvernahmeprotokoll nicht hervor. Ebenso wenig wurde in Frage ge- stellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Gesuch um Genehmigung des perso- nellen Zufallsfunds eingereicht werden könnte, sollte sich ein dringender Tatverdacht auf ein Katalogdelikt gegen den Beschwerdeführer erhärten. Entgegen seinen Vor- bringen stellt das Einreichen des Genehmigungsgesuchs vom 19. Oktober 2022 so- mit keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO dar. Dass sich im Laufe des Verfahrens gegen F.________, E.________ und G.________ auch gegen den Beschwerdeführer ein Tatverdacht auf ein Kata- logdelikt (konkret Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AIG) erhärten würde, war da- mals noch nicht evident. Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer infolge des er- wähnten verbalisierten Hinweises auf Vorhalt eines der aufgenommenen Gespräche getätigten Aussagen (vgl. die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 14. Januar 2020, S. 7-8 Z. 251-266) verwertbar sind, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ein negativer Beweisantrag diesbezüglich wäre bei der Verfahrensleitung des Hauptverfahrens zu stellen. 8.3 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend anführt, ergab sich der dringende Tat- verdacht auf die Katalogtat der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Auslän- der- und Integrationsgesetz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG, erst im Zuge der Ermittlungen, namentlich aufgrund der Einvernahmen mit weiteren Opfern des Menschenhandels (E. 7.6.2 hiervor). Zusätzliche Hinweise förderten die Auswertungen der Mobiltelefone, insbesondere der sich darauf befindlichen Chat- nachrichten (vgl. dazu den Anzeigerapport vom 9. August 2022) zutage. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Gesuch der Staatsan- waltschaft um Genehmigung des Zufallsfunds vom 19. Oktober 2022 nichts anderes. Im Gegenteil wird dort mit der Generalstaatsanwaltschaft ausdrücklich festgehalten, dass die im H.________ beschäftigten Arbeiterinnen gemäss den Erkennt-nissen aus der Aktion C.________ – und nicht aus der Telefonüberwachung – eine Arbeits- leistung zu erbringen hatten, die offensichtlich in einem Missverhältnis zu den objek- tiv geschuldeten Arbeitsbedingungen gemäss Gesamtarbeitsvertrag für die Reini- gungsbranche in der Deutschschweiz stand. Auch wenn dem Beschwerdeführer der Lohn, den die Arbeitnehmerinnen erhielten, bekannt war, ergab sich der Umfang ih- rer Arbeitsleistung für die Strafverfolgungsbehörden erst mit genügender Bestimmt- heit aus den weiteren Ermittlungen, insbesondere den Befragungen der Opfer (E. 7.6.2 hiervor). Zudem ergab sich auch erst aus den Erkenntnissen aus der Aktion C.________, dass die Familie des Beschwerdeführers mind. 15 Arbeiterinnen aus Serbien beschäftigt hatte (E. 7.6.2 hiervor). Für die Arbeitsstunden wird im Gesuch auch auf die Aussagen «von mind. 5 befragen Frauen» verwiesen, die im Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2020 (um 12:15 bis 14:00 Uhr) noch nicht durchgeführt worden waren (vgl. dazu auch den Anzeigerap- port vom 9. August 2022). 8.4 Der Generalstaatsanwaltschaft ist zuzustimmen, dass es den Strafverfolgungs- behörden im vorliegenden Fall nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie die Erkenntnisse aus den Einvernahmen mit den Opfern, den Telefonauswertungen und der Aktenedition bei der P.________ (betreffend das Konto von F.________) 17 abgewartet haben, bevor sie die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer an die Hand genommen haben. Dass rückblickend bereits vor dem Erhalt des Anzeigerap- ports vom 9. August 2022 und der formellen Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer am 6. September 2022 bereits Verdachtsmomente gegen diesen bestanden haben könnten, ändert nichts daran. Wie die Generalstaatsanwalt- schaft zutreffend ausführt, liegt es in der Natur von umfangreichen und komplexen Verfahren, dass es im Rahmen einer solchen Aktion schwierig sein kann, die Rolle einer in einer Überwachung aufgetauchten Person einzuordnen. Bei der Entschei- dung, wer in eine Untersuchung einbezogen wird und wer nicht, muss den Strafver- folgungsbehörden ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden. Dabei ist ohne Weiteres denkbar, dass im Laufe einer Untersuchung der Verdacht gegen eine Person erst aufkommt oder sich weiter erhärtet und entsprechend erst zu einem späteren Zeitpunkt Ermittlungen gegen diese Person aufgenommen werden (vgl. dazu auch bereits E. 4.4 hiervor). Bei den Ermittlungen gegen F.________, E.________ und G.________ – unter anderem wegen Menschenhandels – handelt es sich um eine sehr grosse und umfangreiche Aktion, die eine Vielzahl von Sach- verhalten und Personen betraf. Der Beschwerdeführer war eine von mehreren Per- sonen, welche die Dienste der durch die Hauptbeschuldigte F.________ vermittelten Hausangestellten in Anspruch nahmen. Dass Polizei und Staatsanwaltschaft zuerst auf die Ermittlungen gegen die drei Hauptbeschuldigten fokussierten, ist angesichts des ihnen zustehenden Ermessens und der beschränkten Ressourcen nicht zu be- anstanden. Zudem nahmen auch die Übersetzung und Auswertung der Chatnach- richten einen längeren Zeitraum in Anspruch. Mit der Generalstaatsanwaltschaft er- weist es sich damit als nachvollziehbar, dass die Ermittlungen gegen den Beschwer- deführer erst später in Angriff genommen werden konnten. Dass in einem solch um- fangreichen Fall Priorisierungen vorgenommen und die Ermittlungen an die Kapa- zitäten der Strafverfolgungsbehörden angepasst werden müssen, ist unvermeidbar. 8.5 Der Generalstaatsanwaltschaft kann indes nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Genehmigung habe vorgelegen, bevor dem Beschuldigten die Erkenntnisse aus der Echtzeitüberwachung der Rufnummer D.________ von F.________ (Anschlus- sinhaber: E.________) vorgehalten oder die Überwachungsergebnisse für die An- ordnung weiterer Ermittlungen verwendet worden seien. Dass die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung in den Anzeigerapport vom 9. August 2022 betreffend den Beschwerdeführer eingeflossen sind, blieb im Beschwerdeverfahren zu Recht unbe- stritten. In der Folge wurde am 6. September 2022 indes nicht nur das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer formell eröffnet. Vielmehr kann dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 17. November 2022 entnommen werden, dass die verfah- rensleitende Staatsanwältin der Kantonspolizei Bern bereits am 6. September 2022 – und damit vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens am 19. Oktober 2022 – einen Ermittlungsauftrag erteilt hat. Als «Bezug» wird im Nachtrag vom 17. Novem- ber 2022 neben dem nicht aktenkundigen Ermittlungsauftrag 6. September 2022 der Anzeigerapport vom 9. August 2022 genannt. Auch wenn es mit Blick auf die voran- stehenden Ausführungen wünschenswert gewesen wäre, dass die Staatsanwalt- schaft das Genehmigungsgesuch vor Erteilung des Ermittlungsauftrag eingereicht hätte, kann nicht ohne Weiteres von einem verspäteten Genehmigungsgesuch aus- gegangen werden. So gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst 18 nach Vorliegen des Genehmigungsentscheids KZM 22 116 vom 20. Oktober 2022, nämlich am 14. November 2022 delegiert als Beschuldigter einvernommen wurde, was dafürspricht, dass die Genehmigung zu Recht erteilt wurde und der personelle Zufallsfund gegen den Beschwerdeführer gegen ihn verwendet werden darf. 9. 9.1 Selbst wenn das Genehmigungsverfahren nicht gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO «un- verzüglich» eingeleitet und der personelle Zufallsfund bereits verwendet worden wäre, bestünde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine absolute Un- verwertbarkeit im Sinne von Art. 277 Abs. 2 StPO (BGE 144 IV 254 E. 1.4.3 mit zahlreichen Hinweisen; so auch der Beschluss des Obergerichts BK 24 233 vom 12. September 2024 E. 7.5). Da mit dem Beschwerdeführer und der Generalstaats- anwaltschaft davon auszugehen ist, dass die Nichteinhaltung von Art. 278 Abs. 3 StPO in der vorliegenden Konstellation nicht nur eine Verletzung einer Ordnungsvor- schrift darstellte (zur detaillierten Abgrenzung siehe den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 425 vom 2. März 2020 E. 6.4.3 mit Verweis auf BGE 139 IV 128 E. 1.7), wäre eine Verwertung unter den Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen. 9.2 Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten uner- lässlich. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 E. 1.5.1, nicht publiziert in: BGE 149 IV 369). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 137 I 218 E. 2.3.5.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 E. 1.5.1, nicht publiziert in: BGE 149 IV 369). Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandro- hungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 E. 1.5.1, nicht publiziert in: BGE 149 IV 369). Da- bei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass seiner Gefähr- dung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 16 E. 7.2; 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 E. 1.5.1, nicht publiziert in: BGE 149 IV 369). «Unerlässlich» ist die Verwertung dann – und nur dann – wenn ohne den Beweis eine Verurteilung nicht möglich wäre (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 233 vom 12. September 2024 E. 7.7.1; BK 19 425 vom 2. März 2020 E. 6.5; WOHLERS in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 28 zu Art. 141 StPO mit Hinweisen). 19 9.3 Wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, werden dem Beschwerdeführer qualifi- zierte Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vorgeworfen. Der Strafrahmen hierfür beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Art. 116 Abs. 3 AIG ist in den Deliktskatalogen der Art. 269 und 286 StPO enthalten (Art. 269 Abs. 2 Bst. b StPO und Art. 286 Abs. 2 Bst. b StPO). Mit Verweis auf die voranstehenden rechtlichen Ausführungen (E. 9.2), kommt es bei der Beurteilung, ob es sich bei dem in Frage stehenden Delikt um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO handelt, nicht auf das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat bzw. die gesamten Umstände des konkreten Falls an. Art. 116 Abs. 3 AIG dient dem Schutz illegaler Arbeitskräfte vor Ausbeutung ihrer Arbeitskraft. Mithin handelt es sich dabei um eine Norm von wichtiger Bedeutung. Dies umso mehr, als solchen Personen oft wenige Schutzmöglichkeiten zur Verfü- gung stehen. Im konkreten Fall besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mindestens 15 serbische Arbeiterinnen bei sich beschäftigte und ihre Arbeitskraft massiv ausnutzte. Mithin handelt es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgewor- fenen Straftat um ein Delikt, das die gesetzlich geforderte Schwere erreicht. Entge- gen dem Beschwerdeführer ist nicht offensichtlich, dass eine Verurteilung ohne die Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen möglich wäre. Im Gegenteil sind die fraglichen Erkenntnisse mit der Generalstaatsanwaltschaft deshalb unerlässlich, weil sie in Kombination, insbesondere mit den Aussagen der Opfer, den Kontobewegun- gen und den Auswertungen der Chats Aufschluss über das Wissen des Beschwer- deführers bezüglich der ausländerrechtlichen Aufenthaltsstati der Arbeiterinnen ge- ben. Gleiches gilt hinsichtlich seines Wissens um die Höhe der den Arbeiterinnen effektiv bezahlten Löhne und damit seiner Bereicherungsabsicht. So ergeben sich aufgrund der in der Beschwerde erwähnten Kontoauszüge des Kontos O.________ von F.________ bei der P.________ lediglich Hinweise auf die an F.________ über- wiesenen Geldbeträge, nicht aber die den Frauen effektiv bezahlten Löhnen. Die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung sind für die subjektive Seite des Tatbe- standes somit von entscheidender Bedeutung. Dies umso mehr, als der Beschwer- deführer (als beschuldigte Person) die Aussagen bisher verweigert hat. Kommt hinzu, dass sich aus den Erkenntnissen zahlreiche Folgebeweise, namentlich Aus- sagen von Opfern ergaben. Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen kann dem Beschwerdeführer schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, seine privaten Interessen an der Unverwertbarkeit der Telefongespräche würden das öf- fentliche Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegen. Das in der Beschwerde zi- tierte Verbal im Rahmen der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 14. Januar 2020 ändert daran nichts, zumal ihm damit – wie eingangs erörtert (E. 8.1.3) – keineswegs zugesichert wurde, dass die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung auch künftig nicht gegen ihn verwendet würden. 9.4 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die aus der Echtzeitüberwachung der Rufnummer D.________ von F.________ (Anschlussinhaber: E.________) stam- menden Erkenntnisse in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsge- setz, begangen durch Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG), verwertbar sind. 20 10. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechts- mittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdever- fahrens werden auf CHF 2’400.00 festgesetzt. Aufgrund der festgestellten Gehörs- verletzung trägt der Kanton Bern einen Drittel der Kosten des Beschwerdeverfah- rens. Die anderen zwei Drittel, ausmachend CHF 1'600.00, werden dem Beschwer- deführer auferlegt. 11.2 11.2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine (Teil-)Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). 11.2.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. In- nerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sa- che gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. g PKV reicht der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zu CHF 5'000.00. 11.2.3 Rechtsanwalt B.________ macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 6. Februar 2025 einen Aufwand von CHF 4'900.75 (CHF 4'401.50 zzgl. Ausla- gen von CHF 132.05 und MWST von CHF 367.20) geltend. Dieser erweist sich ins- besondere mit Blick darauf, dass die Beschwerde sehr umfassend ausfällt und teil- weise Wiederholungen aufweist, als überhöht. Unter Berücksichtigung der Bedeu- tung der Streitsache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von vier Bundesordnern und einer Sichtmappe (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) erweist sich vorliegend ein Honorar von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Da der Kostenentscheid die Entschä- digungsfrage präjudiziert (E. 11.2.1 hiervor), ist dem Beschwerdeführer für die Auf- wendungen von Rechtsanwalt B.________ eine vom Kanton Bern auszurichtende anteilsmässige Entschädigung von pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen und unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO). 21 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’400.00, werden dem Beschwerdeführer zu zwei Drittel, ausmachend CHF 1'600.00, zur Bezahlung auferlegt. Die Restanz von CHF 800.00 trägt der Kanton Bern. 4. Die Teilentschädigung des Beschwerdeführers wird auf CHF 1'000.00 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin R.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 13. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 22