4. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 3, Rechtsanwalt F.________, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 883.60 festgesetzt. Diese Entschädigung ist nicht rückzahlungspflichtig. 11 5. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 4, Fürsprecherin H.________, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 684.50 festgesetzt. Diese Entschädigung ist nicht rückzahlungspflichtig. 6. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.