Dem Beschuldigten 4 wird eine Genugtuung von CHF 3’640.00 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Dezember 2008 für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse (182 Tage Untersuchungshaft) zugesprochen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 1, Rechtsanwältin B.________, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 890.75 festgesetzt. Diese Entschädigung ist nicht rückzahlungspflichtig.