Der Beschuldigten 2 wird eine Genugtuung von CHF 9'050.00 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Dezember 2008 für die besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse (181 Tage Untersuchungshaft) zugesprochen. Dem Beschuldigten 3 wird eine Genugtuung von CHF 9'100.00 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Dezember 2008 für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse (182 Tage Untersuchungshaft) zugesprochen. Dem Beschuldigten 4 wird eine Genugtuung von CHF 3’640.00 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Dezember 2008 für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse (182 Tage Untersuchungshaft) zugesprochen.