Darüber hinaus waren weder aufgrund der Bedeutung noch der Schwierigkeit der Sache ein solch hoher Zeitaufwand geboten. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 10.3) ist der gebotene Zeitaufwand auch hier auf vier Stunden festzulegen. Rechtsanwalt F.________ sind entsprechend CHF 800.00 zzgl. CHF 17.40 Spesen und CHF 66.20 MWST auszurichten. 10.5 Fürsprecherin H.________ macht für ihre Aufwände als Verteidigerin des Beschuldigten 4 drei Stunden zu CHF 200.00 zuzüglich Spesen von CHF 33.20 und MWST geltend, ausmachend CHF 684.50. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, womit ihr eine Entschädigung von CHF 684.50 auszurichten ist.