9 benötigt. Nicht als gebotener Zeitaufwand zu entschädigen sind administrative Arbeiten (insb. Dossiereröffnung, Rechnungsstellung, Archivierung, blosses Weiterleiten von Doppeln). Diese Arbeiten sind bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten (Ziff. 1.1 des Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 21. Januar 2022; Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 426 + 427 vom 30. Juli 2024 E. 6.1.2).