10. 10.1 Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Nachdem der Kanton die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (E. 9), entfällt die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. 10.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m.