9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem in der Sache reformatorisch neu entschieden wird, sind die Verfahrenskosten durch den Kanton Bern zu tragen. Die Beschuldigten wurden in ein Beschwerdeverfahren einbezogen, welches sie nicht initiiert hatten. Praxisgemäss sind ihnen daher trotz gestellter Anträge keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.