8. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die Sache ist spruchreif und ein kassatorischer Entscheid würde nicht mehr als einen formalen Leerlauf bedeuten. Insbesondere hatten die Parteien Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Die Beschwerdekammer entscheidet daher reformatorisch (Art. 397 Abs. 2 StPO).