8 7.2.3 Der Beschuldigte 3 hat einen der zwei für die Genugtuung relevanten Lebenssachverhalte eingestanden, womit die Genugtuung von CHF 18'200.00 um 50% auf CHF 9'100.00 zu kürzen ist, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 04.12.2008. 7.2.4 Der Beschuldigte 4 hat vier der fünf für die Genugtuung relevanten Lebenssachverhalte eingestanden, womit die Genugtuung von CHF 18'200.00 um 80% auf CHF 3’640.00 zu kürzen ist, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 04.12.2008.