Der Beschuldigte 1 hat zwei der vier für die Genugtuung relevanten Lebenssachverhalte eingestanden, womit die Genugtuung von CHF 18'100.00 um 50% auf CHF 9'050.00 zu kürzen ist, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 04.12.2008. 7.2.2 Die Beschuldigte 2 hat zwei der vier für die Genugtuung relevanten Lebenssachverhalte eingestanden, womit die Genugtuung von CHF 18'100.00 um 50% auf CHF 9'050.00 zu kürzen ist, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 04.12.2008.