Die geforderte adäquate Kausalität ist vorliegend nur hinsichtlich der Vorwürfe des Diebstahls, der Hehlerei, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zu bejahen, da für die restlichen Delikte offensichtlich keine Untersuchungshaft angeordnet worden wäre. 7.2.1 Der Beschuldigte 1 hat zwei der vier für die Genugtuung relevanten Lebenssachverhalte eingestanden, womit die Genugtuung von CHF 18'100.00 um 50% auf CHF 9'050.00 zu kürzen ist, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 04.12.2008. 7.2.2