430 Abs. 1 Bst. a StPO wären die jeweiligen Genugtuungen für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft analog zu den obigen Ausführungen zu den Verfahrenskosten zu kürzen, da dieselben Voraussetzungen wie bei Art. 426 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangen. Die Tatsachengrundlage ist jedoch eine andere: Die geforderte adäquate Kausalität ist vorliegend nur hinsichtlich der Vorwürfe des Diebstahls, der Hehlerei, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs zu bejahen, da für die restlichen Delikte offensichtlich keine Untersuchungshaft angeordnet worden wäre.