426 Abs. 2 StPO (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 und 5 zu Art. 430 StPO). Die Entschädigungsfrage ist daher grundsätzlich jeweils nach der Kostenfrage zu beantworten, womit die Kostenfrage die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1). 7.2 Es ist weder ersichtlich noch wird vorgebracht, dass die Untersuchungshaft rechtswidrig gewesen wäre. Gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst.