7. 7.1 Wird erst im Nachhinein festgestellt, dass die Haft ungerechtfertigt war, weil die inhaftierte Person freigesprochen oder deren Strafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben (und die Haft damit nicht rechtswidrig), stützt sich der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch auf Art. 429 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.2). Die Regelung betreffend Entschädigung und Genugtuung korrespondiert mit derjenigen der Kostentragung nach Art. 426 Abs. 2 StPO (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.