gestand er die Wegnahme der Gegenstände ein, nicht jedoch das nicht ermächtigte Betreten der Räumlichkeiten. Dies ist halb zu werten, womit ihm dreieinhalb Achtel, mithin 43.75% der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 7'124.20, aufzuerlegen sind. Ein Anteil von CHF 4'277.15 der Verteidigungskosten ist rückzahlungspflichtig, für die restlichen CHF 5'499.30 entfällt eine Rückzahlungspflicht.