Gesamthaft entfallen auf den Beschuldigten 1 somit CHF 12'034.75. Dem Beschuldigten 1 werden vier Lebenssachverhalte vorgeworfen, wovon für zwei Geständnisse vorliegen. Entsprechend sind ihm 50% der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6'017.35, aufzuerlegen. Dieser Satz ist auch für die Rückzahlungspflicht der Verteidigungskosten (Art. 135 Abs. 4 StPO) anzuwenden. Der Beschuldigte 1 hat 50% der Kosten für die amtliche Verteidigung, ausmachend CHF 2'785.50, zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.