Eine andere Aufteilung drängt sich anhand der vorliegenden Akten jedenfalls nicht auf. Konkret sind die Verfahrenskosten durch die vorgeworfenen Lebenssachverhalte zu dividieren und mit den eingestandenen Lebenssachverhalten zu multiplizieren. 6.6.1 Die Verfahrenskosten des Beschuldigten 1 betragen gemäss Kostenverzeichnis CHF 4'618.75.