6 lungshandlungen beschränkten sich im Wesentlichen auf mehrere Einvernahmen der Beschuldigten sowie Hausdurchsuchungen bei den Beschuldigten. Die zu überbindenden Kosten sind soweit ersichtlich für alle Anklagepunkte gemeinsam entstanden. Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Kosten. Entsprechend erscheint es vorliegend gerechtfertigt, die Kosten nach vorgeworfenen Lebenssachverhalten aufzuteilen, ungeachtet deren juristischen Qualifikation. Eine andere Aufteilung drängt sich anhand der vorliegenden Akten jedenfalls nicht auf.