Auf anderes lässt auch die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft nicht schliessen. 6.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass den Beschuldigten aufgrund zivilrechtlich vorwerfbaren und adäquat-kausalen Verhaltens Verfahrenskosten für diejenigen Teile des Verfahrens aufzuerlegen sind, für welche sie geständig sind. 6.6 Massgeblich für die Kostenausscheidung ist allein der durch die Ermittlung der Vorwürfe entstandene Aufwand und nicht die abstrakte Gewichtung der Tatbestände (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 22 E. 4.8). Die Ermitt-