Adäquate Kausalität liegt dann vor, wenn ein Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zur fraglichen Folge zu führen (statt vieler BGE 150 II 465 E. 5.2). Es ist offensichtlich, dass die Wegnahme von Ware in einem Laden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen hinreichenden Tatverdacht für die Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens darzustellen vermag. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Ware zahlungshalber, bei der die Beschuldigten davon ausgehen mussten, dass diese Ware davor nicht rechtmässig übergegangen war.