Auch Art. 6 EMRK kennt keine einschlägigen Teilrechte, geschrieben und ungeschrieben (MEYER, in: EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. Auflage 2022, N. 110 ff. zu Art. 6 EMRK). Weder vorgebracht noch ersichtlich ist im Weiteren, dass die Belehrungen nicht den Vorgaben des damaligen Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau (SAR 251.100; insbesondere § 62) respektive des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern (BSG 321.1; insbesondere Art. 105) entsprochen hätten. Schliesslich gilt das Gesagte auch für die Einvernahmen der weiteren Beschuldigten.