Dezember 2008 nicht wiederholt wurde, ist nach BV und EMRK ebenfalls nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts 6B_327/2010 vom 19. August 2010 E. 2.4). Inwiefern seine Belehrung darüber hinaus nicht rechtsgenüglich gewesen sein soll, macht der Beschuldigte 3 nicht geltend. Weitere einschlägige Garantien sieht Art. 32 Abs. 2 BV denn auch nicht vor (VEST, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, N. 29 ff. zu Art. 32 BV). Auch Art.