5 Diebstahls eines Laptops (pag. 349). An diesem Vorgehen ist im Lichte von BV und EMRK nichts auszusetzen. Über die Rechte zum Beizug einer Verteidigung sowie zur Aussageverweigerung wurde er bei der Einvernahme am 5. Dezember 2008 (pag. 335 ff.) belehrt. Dass diese Belehrung bei der Einvernahme am 11. Dezember 2008 nicht wiederholt wurde, ist nach BV und EMRK ebenfalls nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts 6B_327/2010 vom 19. August 2010 E. 2.4).