32 Abs. 2 Satz 2 BV sahen und sehen vor, dass die beschuldigte Person möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu unterrichten ist. Wie rasch die beschuldigte Person zu unterrichten ist, muss sich am Zweck der Bestimmung, nämlich der wirksamen Wahrung der Verteidigungsrechte, orientieren (BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Auflage 2017, N. 8 zu Art. 32 BV). Dem Einvernahmeprotokoll vom 11. Dezember 2008 (pag. 342 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte 3 vorweg über den Vorwurf mehrerer Vermögensdelikte informiert wurde (pag.