448 Abs. 2 StPO sieht vor, dass Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass sie im Einklang mit der BV und der EMRK stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.2). Art. 6 Ziff. 3 Bst. a EMRK und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV sahen und sehen vor, dass die beschuldigte Person möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu unterrichten ist.