Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst dann, wenn sich dieses Verhalten mit den strafrechtlichen Vorwürfen deckt und die anwendbaren Straftatbestände ebenfalls das Eigentum schützen. 6.2 Der Beschuldigte 3 macht die Unverwertbarkeit der Einvernahmen geltend, auf die sich die Staatsanwaltschaft stützt. Diese Einvernahmen wurden noch vor Inkrafttreten der StPO durchgeführt. Art. 448 Abs. 2 StPO sieht vor, dass Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten.