6. Den Beschuldigten werden mit Überweisungsbeschluss vom 6. Juli 2009 eine Vielzahl von Delikten vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft begrenzt sich in der Beschwerde auf die Anklagepunkte 1.3. und 2 (Beschuldigter 1), 1.3. und 2 (Beschuldigte 2), 1.2. (Beschuldigter 3) sowie 1.2., 1.3., 1.4. und 1.5. (Beschuldigter 4) und begründet die Beschwerde mit den jeweiligen Geständnissen der Beschuldigten. 6.1 Eigentum ist auch zivilrechtlich vor Störung geschützt (vgl. Art. 641 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), womit eine hinreichende Grundlage für zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vorliegt. Dies gilt gemäss