Da eine exakte Beurteilung, welche Kosten auf welche Vorwürfe zurückzuführen sind, schwierig ist, räumt das Bundesgericht den kantonalen Gerichten bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ein gewisses Ermessen ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3 mit Hinweisen). Die Kostenauflage an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bleibt die Ausnahme (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.1).