4 leitung des Verfahrens trotz Freispruchs oder Einstellung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten sind daher zu reduzieren, wenn durch Vorwürfe, welche in einem Freispruch mündeten, zusätzliche Kosten entstanden sind, welche nicht auf ein Verhalten der beschuldigten Person im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zurückzuführen sind. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen.