Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl angeklagter Handlungen nur teilweise schuldig gesprochen, dürfen ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätzlich bloss anteilsmässig auferlegt werden. Die Kosten dürfen der beschuldigten Person nur insoweit überbunden werden, als sie durch die Untersuchung und Beurteilung der Straftaten verursacht wurden, bezüglich welcher ein Schuldspruch erging (Art. 426 Abs. 1), oder wenn die beschuldigte Person die Ein-