Die Annahme eines Anwendungsfalles von Art. 426 Abs. 2 StPO verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn die beschuldigte Person zwar nicht verurteilt, wohl aber geständig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2013 vom 22. Januar 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl angeklagter Handlungen nur teilweise schuldig gesprochen, dürfen ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätzlich bloss anteilsmässig auferlegt werden.