4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschwerde hinsichtlich Verfahrenskosten und Genugtuung zusammengefasst dahingehend, dass alle Beschuldigten in ihren Einvernahmen einen Teil der ihnen vorgeworfenen Delikte eingestanden hätten. Durch diese Handlungen hätten sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise das Eigentum verletzt. Die Kausalität sei zu bejahen. Das zivilrechtliche und prozessuale Verschulden rechtfertige es, ihnen die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen und keine Genugtuung auszurichten.