3 spricht das Gericht den Beschuldigten A.________ und C.________ eine Genugtuung von je CHF 18'100.00 und den Beschuldigten E.________ und J.________ je eine solche von CHF 18'200.00 zu. Dies nebst Zins zu 5 % seit dem 04.12.2008 (BGE 6B_502/2020 vom 6.5.2021 E. 3.2.1). Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Kanton Bern nach 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids verjähren (Art. 435 StPO).