Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten) ist dieser Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 6B_574/2010 vom 31.01.2011 E. 2.3. mit Hinweisen). Da die Untersuchungshaft bei allen Beschuldigten mehr als 6 Monate gedauert hat, erscheint dem Gericht ein Tagessatz von CHF 100.00 als angemessen.