die Beschuldigten E.________ und J.________ vom 04.12.2008 bis 03.06.2009, mithin insgesamt je 182 Tage, in Untersuchungshaft. Bei Einstellung des Verfahrens erweist sich diese Haft nachträglich als ungerechtfertigt, so dass ihnen je eine Genugtuung zusteht. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen.