Bern aufzuerlegen 7. Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschuldigten A.________ und C.________ befanden sich vom 04.12.2008 bis am 02.06.2009, mithin insgesamt je 181 Tage; die Beschuldigten E.________ und J.________ vom 04.12.2008 bis 03.06.2009, mithin insgesamt je 182 Tage, in Untersuchungshaft.