Ein teilweises Eingestehen der gegen die Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (Verletzung von Eigentumsrechten) kann ebenfalls nicht dazu führen, dass diese für die Verfahrenskosten aufkommen müssen. Diesfalls bleibt nämlich unklar, welchen Anteil der Verfahrenskosten das Gericht in einem Urteil den Beschuldigten bzw. allenfalls dem Staat auferlegt hätte. Im Falle einer Einstellung wird gerade nicht ein Urteil gefällt, weshalb auch keine teilweise Ausscheidung von Verfahrenskosten vorgenommen werden kann. Die Verfahrenskosten sind daher gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO dem Kanton Bern aufzuerle-