Unter Hinweis auf BGE 116 la 162 sind keine Gründe ersichtlich, welche es erlauben würden, die Verfahrenskosten den Beschuldigten aufzuerlegen. Widersprüchliche Aussagen in einem Verfahren, stellen entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keine Gründe dar, von einer Erschwerung des Verfahrens zu sprechen, nachdem die Beschuldigten auch berechtigt sind, gar keine Aussagen zu machen (vgl. BSK StPO N. 27 zu Art. 426). Ein teilweises Eingestehen der gegen die Beschuldigten erhobenen Vorwürfe (Verletzung von Eigentumsrechten) kann ebenfalls nicht dazu führen, dass diese für die Verfahrenskosten aufkommen müssen.