3. Die angefochtene Verfügung wird in den hier relevanten Teilen (E. 6 f.) wie folgt begründet: 6. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Ab. 2 StPO). Unter Hinweis auf BGE 116 la 162 sind keine Gründe ersichtlich, welche es erlauben würden, die Verfahrenskosten den Beschuldigten aufzuerlegen.