2 handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagepunkt 6 des Beschuldigten 4) darunterfallen sollen. 2.3 Schliesslich führt die Staatsanwaltschaft auf S. 5 der Beschwerde an, dass der Beschuldigte 4 ausgesagt habe, «er habe von einem unbekannten Schwarzen Uhren und Schmuck gekauft (pag. 413), nämlich den, der in der Folge sichergestellt werden konnte.» Dieser Vorwurf findet keine Entsprechung im Überweisungsbeschluss vom 6. Juli 2009 und wurde somit auch nicht an die Vorinstanz überwiesen.