Die Staatsanwaltschaft beschränkt sich bei der Einziehung des sichergestellten Bargelds auf den Antrag; Begründung enthält die Beschwerde keine. Entsprechend ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 2.2.3 Weiter begründet die Staatsanwaltschaft die Kostenauflage mit einer Verletzung des zivilrechtlichen Eigentums. Sie führt nicht aus, inwiefern die angeführte Fälschung von Ausweisen (Anklagepunkt 3 des Beschuldigten 3) sowie die Wider-